Artikel 28
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Litauen plus MLI in Anlage 1 )
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Gesetzesnummer
20004500
Dokumentnummer
NOR40073427
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