vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 28

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation haben eingehende Angaben über alle gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Übereinkommens zu enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)