ARTIKEL 283
Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung mithilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen sowie mithilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260034
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