vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27a Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 27a

Regel 27bis

Teilung einer internationalen Registrierung

(1) [Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung]

  1. a) Ein Antrag des Inhabers auf die Teilung einer internationalen Registrierung für nur einige der Waren und Dienstleistungen in Bezug auf eine benannte Vertragspartei muss beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von der Behörde dieser benannten Vertragspartei eingereicht werden, sobald letztere überzeugt ist, dass die Teilung, deren Eintragung beantragt wird, die Erfordernisse ihres geltenden Rechts einschließlich der Erfordernisse bezüglich Gebühren erfüllt.
  2. b) Der Antrag hat Folgendes anzugeben:
  1. i) die Vertragspartei der Behörde, die den Antrag einreicht,
  2. ii) den Namen der Behörde, die den Antrag einreicht,
  3. iii) die Nummer der internationalen Registrierung,
  4. iv) den Namen des Inhabers,
  5. v) die Namen der abzutrennenden Waren und Dienstleistungen, gruppiert in die entsprechenden Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen,
  6. vi) den Betrag der gezahlten Gebühr und die gewählte Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Betrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder Auftraggebers.
  1. c) Der Antrag ist von der Behörde zu unterschreiben, die den Antrag einreicht, und, falls die Behörde dies verlangt, auch vom Inhaber.
  2. d) Ein nach diesem Absatz eingereichter Antrag kann eine gemäß Regel 18bis oder Regel 18ter übersandte Erklärung für die im Antrag angegebenen Waren und Dienstleistungen enthalten oder dem Antrag kann eine solche Erklärung beigefügt werden.

(2) [Gebühr] Die Teilung einer internationalen Registrierung unterliegt der Zahlung der unter Nummer 7.7 des Gebührenverzeichnisses angegebenen Gebühr.

(3) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag]

  1. a) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 angegebenen Erfordernissen, so fordert das Internationale Büro die Behörde, die den Antrag eingereicht hat, auf, den Mangel zu beheben, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.
  2. b) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem in Absatz 2 genannten Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber mit und unterrichtet gleichzeitig die Behörde, die den Antrag eingereicht hat.
  3. c) Wird der Mangel nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung nach Buchstabe a oder b behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies der Behörde, die den Antrag eingereicht hat, mit; gleichzeitig unterrichtet es den Inhaber und erstattet eine nach Absatz 2 entrichtete Gebühr nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte dieser Gebühr zurück.

(4) [Eintragung und Mitteilung]

  1. a) Entspricht der Antrag den geltenden Erfordernissen, so trägt das Internationale Büro die Teilung ein, erzeugt eine internationale Teilregistrierung im internationalen Register, teilt dies der Behörde mit, die den Antrag eingereicht hat, und unterrichtet gleichzeitig den Inhaber.
  2. b) Die Teilung einer internationalen Registrierung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist, oder gegebenenfalls dem Datum, an dem der in Absatz 3 genannte Mangel behoben wurde.

(5) [Antrag, der nicht als solcher betrachtet wird] Ein Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung in Bezug auf eine benannte Vertragspartei, die nicht oder nicht mehr für die im Antrag genannten Klassen der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen benannt ist, wird nicht als solcher betrachtet.

(6) [Erklärung, dass eine Vertragspartei keine Teilungsanträge einreichen wird] Eine Vertragspartei, deren Recht die Teilung von Gesuchen um Eintragung einer Marke oder die Teilung von Eintragungen einer Marke nicht vorsieht, kann vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Generaldirektor mitteilen, dass sie den in Absatz 1 genannten Antrag nicht beim Internationalen Büro einreichen wird. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222403

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)