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Artikel 27 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel 3

Besondere Bestimmungen über die Briefpost

Artikel 27

Aufgabe von Briefsendungen im Ausland

1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern oder an die Empfänger abzugeben, die in seinem Gebiet wohnhafte Absender im Ausland aufgeben oder aufgeben lassen, um aus den dort geltenden, günstigeren Entgelten Vorteil zu ziehen.

2. Die Bestimmungen unter 1. gelten gleichermaßen für Briefsendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnhaft ist, gefertigt und anschließend über die Grenze gebracht wurden, wie auch für Briefsendungen, die im Ausland gefertigt worden sind.

3. Die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, vom Absender bzw. von der Aufgabeverwaltung die Zahlung der Inlandsentgelte zu fordern. Verweigern der Absender und die Aufgabeverwaltung die Zahlung dieser Entgelte innerhalb einer von der Bestimmungsverwaltung festgelegten Frist, kann diese die Sendungen entweder gegen Vergütung der Rücksendekosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder über sie nach ihren Rechtsvorschriften verfügen.

4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen weiterzuleiten oder an den Empfänger abzugeben, die deren Absender in einem anderen als dem Land, in dem sie wohnhaft sind, in großen Mengen aufgegeben haben oder aufgeben ließen, wenn die Endvergütungen, auf die es Anspruch hat, niedriger sind als der Betrag, den es eingehoben hätte, wären die betreffenden Sendungen in jenem Lande aufgegeben worden, in dem die Absender wohnhaft sind. Die Bestimmungsverwaltungen sind berechtigt, von der Aufgabeverwaltung eine den ihnen erwachsenen Kosten entsprechende Vergütung bis zu höchstens dem höheren der nach den beiden folgenden Berechnungsmodalitäten errechneten Beträge – entweder 80 % des für die entsprechenden Inlandssendungen geltenden Entgelts oder 0,14 SZR je Sendung zuzüglich 1,- SZR je Kilogramm – errechneten Beträge zu fordern. Verweigert die Aufgabeverwaltung die Zahlung des geforderten Betrages innerhalb einer von der Bestimmungsverwaltung festgelegten Frist, kann diese die Sendungen entweder gegen Vergütung der Rücksendungskosten an die Aufgabeverwaltung zurücksenden oder über sie nach ihren Rechtsvorschriften verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117661

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