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Artikel 27 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 27

(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.

(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.

Geschehen in Sofia, am zwölften Juli eintausendneunhundertfünfundsechzig.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005936

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