TEIL V BUCHFÜHRUNG. LIQUIDATION
Artikel 27
Die Gesellschaft tritt in die von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft eingegangenen Rechte und Pflichten ein und erstattet ihr alle diesbezüglichen besonderen Ausgaben.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055577
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