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Artikel 27 Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.1994

Artikel 27

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.

(2) Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.

(3) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, daß sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennen:

  1. a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage II Teil 1 festgelegten Verfahren;
  2. b) Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.

(4) Haben die Streitparteien nicht nach Absatz 3 demselben oder irgendeinem Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Anlage II Teil 2 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

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