ARTIKEL 27
Zugeständnisse Serbiens für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Serbien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.
(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens
- a)beseitigt Serbien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft;b)beseitigt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;c)senkt Serbien schrittweise die Einfuhrzölle auf die in den Anhängen IIIc und IIId aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan.
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