Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 27
(1) Über jede von der Kommission verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie über die Berichtigung fehlerhafter, vom Grenzregelungsausschuß, der im Absatz 2 des Artikels 1 genannten Gemischten Kommission oder von der Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten in je zwei Originalen Niederschriften einerseits in deutscher und andererseits in serbokroatischer oder slowenischer Sprache aufzunehmen und soweit erforderlich zusätzliche Feldskizzen zu verfassen. Die Form der zusätzlichen Feldskizzen bestimmt die Kommission.
(2) Die im Absatz 1 genannten Niederschriften und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung der Kommission.
(3) Die Kommission hat die von ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen in der Vermarkung sowie die im Absatz 1 genannten Berichtigungen auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten.
(4) Für die Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 3 gelten Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 25 sinngemäß, soweit nicht die Kommission etwas anderes beschließt.
Schlagworte
Skizze, Protokoll
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006583
alte Dokumentnummer
N1196612479P
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