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Artikel 27 Soziale Sicherheit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen festzulegen.

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