Artikel 27
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10009108
Dokumentnummer
NOR12115298
alte Dokumentnummer
N6199813292I
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