KAPITEL 2
Invalidität, Alter und Tod
(Pensionen oder Renten)
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 27
Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen selbst dann Leistungen nach diesem Kapitel, wenn ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen beansprucht werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083879
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