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ARTIKEL 27 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

KAPITEL III

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN

ARTIKEL 27

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertrags-parteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienst-leistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers nieder-gelassen sind.

(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.

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