Artikel 27
Beendigung
- 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ihre Entscheidung zur Kündigung dieses Abkommens jederzeit mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln.
- 2. In diesem Fall endet dieses Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Mitteilung wird vor Ablauf dieser Frist durch Vereinbarung der Vertragsparteien zurückgezogen. In Ermangelung einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262343
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