Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Artikel 27
(1) Diese Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunde ausgetauscht werden, in Kraft.
(3) Das Abkommen kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer einjährigen Kündigung schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Prag, am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10000660
Dokumentnummer
NOR12009398
alte Dokumentnummer
N1198010055D
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