Artikel 27
Kriterien für die Genehmigung von Projekten
Der Genehmigung von Projekten durch den Rat werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
- a) Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder in Zukunft mehr als einem Ausfuhr-Mitglied zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt von Nutzen sein;
- b) sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen in Zusammenhang stehen;
- c) sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten auf günstige wirtschaftliche Ergebnisse in bezug auf die Kosten bieten;
- d) sie müssen dem Umfang des internationalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen entsprechen;
- e) sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit oder die Marktaussichten von Jute und Jute-Erzeugnissen verbessern können.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10006807
Dokumentnummer
NOR12074468
alte Dokumentnummer
N5198615345L
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