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Artikel 27 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1978

Artikel 27

(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10000629

Dokumentnummer

NOR12009142

alte Dokumentnummer

N1197814446S

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