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Artikel 27 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 27

Die zuständigen obersten Bundesbehörden der vertragschließenden Teile können im Rahmen dieses Abkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen. Der diplomatische Weg soll durch diese Regelung nicht ausgeschlossen sein.

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