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Artikel 27 EUROCHEMIC - Europ. Gesellschaft für Aufarbeitung Kernbrennstoffe - Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL V

BUCHFÜHRUNG. LIQUIDATION Artikel 27

Artikel 27

Die Gesellschaft tritt in die von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Zwecks der Gesellschaft eingegangenen Rechte und Pflichten ein und erstattet ihr alle diesbezüglichen besonderen Ausgaben.

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