Artikel 27 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 27

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080362

alte Dokumentnummer

N5199319655L

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