Artikel 27
Berufsgeheimnis
1. Die bei Anwendung der Artikel 18, 19, 20 und 21 des vorliegenden Kapitels oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwendet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des vorliegenden Protokolls oder des Artikels 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem lesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 26 und 28 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die Vertreter der EG-Kommission und der EG- Mitgliedstaaten, welche im Beratenden Ausschuß nach Artikel 16 Absatz 4 und in den Anhörungen nach Artikel 8 Absatz 2 von Kapitel VIII teilnehmen.
3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080153
alte Dokumentnummer
N5199319397L
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