Artikel 27 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verfassungsbestimmung

TEIL IV DER EFTA-GERICHTSHOF

Artikel 27

Ein Gerichtshof der EFTA-Staaten, im folgenden als EFTA-Gerichtshof bezeichnet, wird hiermit errichtet. Seine Tätigkeit wird durch dieses Abkommen und durch das EWR-Abkommen geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

10007300

Dokumentnummer

NOR12080044

alte Dokumentnummer

N5199319284L

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