Artikel 27
(1) Der Fonds wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010307
alte Dokumentnummer
N1198214686P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
