Artikel 27 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 27

(1) Der Fonds wird der Regierung eine Liste der in den Artikeln 20, 22 und 24 genannten Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

(2) Die Regierung wird den im Artikel 22 genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010307

alte Dokumentnummer

N1198214686P

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