ARTIKEL 27
Übermittlung der Ersuchen
(1) Ersuchen nach diesem Titel werden von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei entweder über eine zuständige zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei oder direkt bei der für die Erledigung des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei zuständigen Behörde gestellt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls die Behörde der ersuchten Vertragspartei übersenden ihrer zentralen Behörde eine Kopie des Ersuchens zur Information.
(2) Alle das Ersuchen oder seine Erledigung betreffenden Unterlagen können auf dem gleichen Weg übermittelt werden. Sie werden, zumindest als Kopie, direkt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt.
(3) Ist die Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, für die Bewilligung der Rechtshilfe nicht zuständig, so übermittelt sie es unverzüglich der zuständigen Behörde.
(4) Fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen werden unbeschadet ihrer späteren Berichtigung durch die Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt, sofern sie die für ihre Erledigung unerlässlichen Informationen enthalten. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei weist die Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf die Mängel hin und setzt ihr eine Frist für die Berichtigung. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich alle weiteren Angaben, die es dieser ermöglichen, ihr Ersuchen zu ergänzen oder auf weitere Maßnahmen auszudehnen.
(5) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 die für die Zwecke des vorliegenden Artikels zuständigen zentralen Behörden mit.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201370
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