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Artikel 27 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

VII. Kapitel

Schlußbestimmungen

Artikel 27

1. Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1949 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen zur Genfer Konferenz über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr von 1949 eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung offen.

2. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Vom 1. Januar 1950 an können die im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Staaten, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, und weitere durch Beschluß des Wirtschafts- und Sozialrates bezeichnete Staaten ihm beitreten. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist.

4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Schlagworte

Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057389

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