Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.
Artikel 27.
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den VERTRAGSPARTEIEN des GATT und der UNESCO
- (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 20;
- (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 21 in Kraft tritt;
- (c) die Kündigungen nach Artikel 22;
- (d) die Notifikationen nach Artikel 23;
- (e) jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
- (f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 25;
- (g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 26 sowie den Tag, an dem Vorbehalte oder die Zurückziehung von Vorbehalten wirksam werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044387
alte Dokumentnummer
N3196326538L
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