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Artikel 274 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 274

Artikel 274
(ex-Artikel 240 EGV)

Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.

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