ARTIKEL 273
Bewertung der Annäherung in handelsbezogenen Bereichen
(1) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Union vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet, nachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unterrichtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einvernehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksame Um- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erforderlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.
(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Bewertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handels-fragen) beziehen, oder mit an das Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die Union Georgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1 festzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unterausschüssen erörtern.
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