Artikel 26
Art. 26 Definition der sonstigen Einkünfte
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „sonstige Einkünfte“:
- a) im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschaften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmte Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 25 Buchstabe a sowie anlässlich solcher Transaktionen vereinnahmte sonstige Gebühren und Kommissionen;
- b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
- (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
- (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
- (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
- (iv) liechtensteinischen Anlagefonds;
- c) diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
- (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
- (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
- (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
- (iv) liechtensteinischen Anlagefonds.
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