Artikel 26 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Alte FassungIn Kraft seit 04.5.2012

Artikel 26

Änderungen

  1. 1.Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.2.Dieses Abkommen kann jederzeit auf schriftlichem Wege geändert werden.

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