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Artikel 26 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 26

Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere an mitgeteilt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070825

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