Artikel 26 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 26

— 8 Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Art. 26

Sonderbestimmungen für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen

Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20009929

Dokumentnummer

NOR40194985

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