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Artikel 26 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 26

Gegenseitigkeit hinsichtlich Vorbehalten zur Haftung

1. Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 22 bis 25 hat kein Mitgliedsland, das sich das Recht auf Nichtbezahlung des Ersatzbetrages im Haftungsfall vorbehält, Anspruch auf einen solchen seitens anderer Mitgliedsländer, die bereit sind, gemäß den Bestimmungen der vorerwähnten Artikel zu haften.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117660

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