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Artikel 26 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

DRITTER ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 26

Auf Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditunternehmen (Kreditinstituten), die in einem Vertragsstaat der behördlichen Aufsicht (Fachaufsicht) unterliegen, ist der Vertrag nicht anzuwenden.

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