Artikel 26
Flugsicherheitsbegleiter
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten auf der Grundlage der Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, soweit sie für den jeweiligen Vertragsstaat verbindlich sind, beim Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern in den Luftfahrzeugen zusammen.
(2) Flugsicherheitsbegleiter im Sinne dieses Vertrags sind entsprechend ausgebildete Beamte der Sicherheitsbehörden, welche die Aufgabe haben, die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten.
(3) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern auf Flügen, die vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20009896
Dokumentnummer
NOR40193643
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