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Artikel 26 Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 26

Flugsicherheitsbegleiter

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten auf der Grundlage der Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, soweit sie für den jeweiligen Vertragsstaat verbindlich sind, beim Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern in den Luftfahrzeugen zusammen.

(2) Flugsicherheitsbegleiter im Sinne dieses Vertrags sind entsprechend ausgebildete Beamte der Sicherheitsbehörden, welche die Aufgabe haben, die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten.

(3) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern auf Flügen, die vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193643

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