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Artikel 26 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 26

Unverletzlichkeit der Archive und der Schriftstücke

Die Archive und die Schriftstücke der Spezialmission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Soweit nötig, sollen sie mit sichtbaren äußerlichen Kennzeichen versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011133

alte Dokumentnummer

N1198514759S

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