Artikel 26
Unverletzlichkeit der Archive und der Schriftstücke
Die Archive und die Schriftstücke der Spezialmission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Soweit nötig, sollen sie mit sichtbaren äußerlichen Kennzeichen versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011133
alte Dokumentnummer
N1198514759S
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