Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 26
(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.
(2) Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung verbunden sind, müssen im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragsstaaten durchgeführt werden.
(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt oder zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006582
alte Dokumentnummer
N1196612478P
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