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Artikel 26 Soziale Sicherheit (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

ABSCHNITT 8

Sterbegeld

Artikel 26

Für einen Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei gilt jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.

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