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Artikel 26 RHStraf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2005

Artikel 26

Territorialer Geltungsbereich

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar wird wirksam, sobald das Europäische Rechtshilfeübereinkommen auf Gibraltar ausgedehnt worden ist.

Das Vereinigte Königreich teilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, wann das Vereinigte Königreich dieses Übereinkommen im Anschluß an die Ausdehnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens auf die Kanalinseln und die Isle of Man auf diese Gebiete anwenden will. Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2022

Gesetzesnummer

20004101

Dokumentnummer

NOR40064399

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