Artikel 26
Ausschüsse und nachgeordnete Organe
(1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt, die allen Mitgliedern offen stehen:
- a) der Ausschuss für Holzindustrie,
- b) der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte,
- c) der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und
- d) der Finanz- und Verwaltungsausschuss.
(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12, soweit zweckdienlich, Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen.
(3) Der Rat legt den Arbeits- und Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und andere nachgeordnete Organe sind dem Rat verantwortlich und unterliegen seiner Weisungsbefugnis.
Schlagworte
Finanzausschuss, Arbeitsbereich
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135701
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