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Artikel 26 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2005

Artikel 26

Artikel 26

Datenschutz

(1) Datenschutz wird nach Maßgabe der Artikel 126 bis 130 SDÜ und, soweit dort keine Regelungen enthalten sind, nach Maßgabe des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in seinem Anwendungsbereich gewährleistet. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die durch grenzüberschreitende Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates erhoben worden sind. Dabei sind die besonderen Bedingungen, die von dem ersuchten Vertragsstaat im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Maßnahme gestellt werden, zu beachten.

(2) Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, darf durch diesen Vertragsstaat nur unter Leitung eines ihrer Beamten der Zugriff auf behördliche Sammlungen personenbezogener Daten gewährt werden.

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