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Artikel 26 Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2012

Artikel 26

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

  1. (1)Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Parteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Partei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden. (2)Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art. 13 dieses Abkommens, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

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