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Artikel 26 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 26

Direktorium: Zusammensetzung

(1) Das Direktorium besteht aus dreiundzwanzigMitgliedern, die nicht dem Gouverneursrat angehören dürfen; davon werden

  1. i) elf (11) von den Gouverneuren gewählt, die Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien, das Vereinigte Königreich, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Investitionsbank vertreten;
  2. ii) zwölf (12) von den Gouverneuren gewählt, die andere Mitglieder vertreten, und zwar
  1. a) vier (4) von den Gouverneuren, welche die in Anlage A als mittel- und osteuropäische Länder, die für die Unterstützung durch die Bank in Frage kommen, aufgeführten Länder vertreten;
  2. b) vier (4) von den Gouverneuren, welche die in Anlage A als andere europäische Länder aufgeführten Länder vertreten;
  3. c) vier (4) von den Gouverneuren, welche die in Anlage A als nichteuropäische Länder aufgeführten Länder vertreten.

Die Direktoren können neben den Mitgliedern, von deren Gouverneuren sie gewählt worden sind, auch Mitglieder vertreten, die ihnen ihre Stimmen übertragen.

(2) Die Direktoren müssen hochqualifizierte Wirtschafts- und Finanzfachleute sein; sie werden nach Maßgabe der Anlage B gewählt.

(3) Der Gouverneursrat kann mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, die Zahl der Mitglieder des Direktoriums erhöhen oder verringern oder seine Zusammensetzung ändern, um Änderungen in der Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu tragen. Unbeschadet der Ausübung dieser Befugnisse bei späteren Wahlen richten sich die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des zweiten Direktoriums nach Absatz 1.

(4) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der bevollmächtigt ist, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige von Mitgliedländern sein. Ein Mitglied darf nur von einem einzigen Direktor vertreten werden. Stellvertreter dürfen an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn sie für ihren Direktor handeln.

(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt dreiJahre; sie können wiedergewählt werden; jedoch wird das erste Direktorium vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung gewählt und bleibt bis zur nächsten unmittelbar folgenden Jahrestagung des Gouverneursrats oder, falls der Gouverneursrat dies auf dieser Jahrestagung beschließt, bis zur nächsten darauffolgenden Jahrestagung im Amt. Ein Direktor bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist und sein Amt antritt. Verwaist das Amt eines Direktors mehr als hundertachtzigTage vor Ende seiner Amtszeit, so wählen die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt hatten, nach Maßgabe der Anlage B einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Dabei ist die Mehrheit der von diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich. Verwaist das Amt eines Direktors hundertachtzigoder weniger Tage vor Ende seiner Amtszeit, so können die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt hatten, auf dieselbe Weise einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit wählen; dabei ist die Mehrheit der von diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich. Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter des bisherigen Direktors dessen Befugnisse aus, ausgenommen diejenige zur Ernennung eines Stellvertreters.

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