Artikel 26
Jeder EFTA-Staat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen, in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007390
Dokumentnummer
NOR12080361
alte Dokumentnummer
N5199319654L
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