Artikel 26
Besondere Bestimmungen
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge über die für Beschwerden nach Artikel 10 und für Anträge nach Artikel 12 zu verwendenden Formblätter sowie für Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080195
alte Dokumentnummer
N5199319439L
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