Artikel 26 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 26

Besondere Bestimmungen

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den Regierungen der EFTA-Staaten gemäß Artikel 49 des vorliegenden Abkommens Vorschläge über die für Beschwerden nach Artikel 10 und für Anträge nach Artikel 12 zu verwendenden Formblätter sowie für Vorschläge für zusätzliche Angaben zu den Formblättern unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080195

alte Dokumentnummer

N5199319439L

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