vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 26 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 26

Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird

(1) Rechtshilfe wird auch gewährt:

  1. a)in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer der beiden Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;b)in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat.c)in Bezug auf Taten und Zuwiderhandlungen, für die in der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

(2) Rechtshilfe wird ferner gewährt für die Zwecke von Untersuchungen und Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201369

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)