VI. Kapitel
Bestimmungen für Fahrräder im internationalen Verkehr
Artikel 26
Jedes Fahrrad muß haben:
- a) wenigstens eine wirksame Bremse;
- b) eine akustische Warnvorrichtung, die aus einer auf genügende Entfernung hörbaren Glocke bestehen muß, wobei das Fahrrad keine weitere akustische Warnvorrichtung tragen darf;
- c) vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach hinten.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
10011286
Dokumentnummer
NOR40057388
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