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Artikel 26 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

VI. Kapitel

Bestimmungen für Fahrräder im internationalen Verkehr

Artikel 26

Jedes Fahrrad muß haben:

  1. a) wenigstens eine wirksame Bremse;
  2. b) eine akustische Warnvorrichtung, die aus einer auf genügende Entfernung hörbaren Glocke bestehen muß, wobei das Fahrrad keine weitere akustische Warnvorrichtung tragen darf;
  3. c) vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts und wenn die Witterung es erfordert, ein weißes oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht oder einen roten Rückstrahler nach hinten.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40057388

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