Artikel 26
Allen von der OEL beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Artikel 17 auf keinen und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OEL, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem “Commissary", das gemäß Artikel 22 lit. i (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR12008035
alte Dokumentnummer
N1197415055S
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